Statusverbesserung für (junge) Bildungsinländer
Geschrieben von jnwwebmaster am August 11 2008 09:05:05

Statusverbesserung für (junge) Bildungsinländer und Bildungsinländerinnen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus

Deutschland wird vor allem die Potenziale derjenigen jungen Ausländer und Ausländerinnen nutzen, die durch Integration im Inland mit der deutschen Kultur vertraut sind und hier ihre Ausbildung absolvieren ("Bildungsinländer/innen"). Häufig haben sie jedoch wegen des Aufenthaltsstatus der Eltern keine Aufenthaltsperspektive; sowohl die Bleiberechtsregelung der IMK vom 17. November 2006 als auch die gesetzliche Altfallregelung in §§ 104a, 104b AufenthG stellen für die Erlangung eines sicheren Aufenthaltsstatus für zahlreiche, insbesondere jüngere Geduldete insoweit hohe Hürden auf. Auch beruflich gut qualifizierte Geduldete, die ihre Ausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben und Geduldete, die sich aufgrund ihrer bereits im Herkunftsland erworbenen Qualifikationen am Arbeitsmarkt bewährt haben, können einen Beitrag zur langfristigen Deckung des Fachkräftebedarfs leisten. Für junge geduldete "Bildungsinländer/innen" und beruflich gut qualifizierte Geduldete, die über eine verbindliche Einstellungszusage oder bereits über ein entsprechendes Arbeitsverhältnis verfügen, werden folgende Verbesserungen eingeführt:

 

• Junge Geduldete, die sich noch keine vier Jahre im Bundesgebiet aufhalten und deshalb nach den allgemeinen Regelungen noch keinen gleichrangigen Arbeitsmarktzugang besitzen, erhalten erleichterten Zugang zu einer Ausbildung. Eine Veränderung des Status als Geduldete ist hiermit während der Ausbildung noch nicht verbunden.

• Geduldete, die gut integriert sind und erfolgreich in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben, erhalten einen sicheren Aufenthaltsstatus (Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung).

• Geduldete Hochschulabsolventen und -absolventinnen, deren Studienabschluss in Deutschland anerkannt ist, und die zwei Jahre lang durchgängig in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf gearbeitet haben, und geduldete Fachkräfte, die zwei Jahre lang durchgängig in einer Beschäftigung tätig waren, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzt, erhalten einen sicheren Aufenthaltstatus (Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung).

 

Die Umsetzung des ersten Punktes erfolgt durch Ministerverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die anderen beiden Vorschläge werden durch Änderung des Aufenthaltsgesetzes realisiert. Hierzu wird im 4. Abschnitt "zum Zwecke der Erwerbstätigkeit" eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung für qualifizierte Geduldete eingeführt. Für die qualifizierten Geduldeten finden grundsätzlich die gleichen Ausschlusskriterien Anwendung, die heute bereits in der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG vorgesehen sind.“