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Menschenrechte für AusländerInnen ohne Aufenthaltsstatus

Menschenrechte für AusländerInnen ohne Aufenthaltsstatus

von Mark Holzberger

In Deutschland besteht ein menschenrechtliches Problem im staatlichen Umgang mit Menschen, die in unserem Land ohne ein Aufenthaltsrecht leben. Die deutsche Rechtslage hindert diese Menschen nämlich daran, die auch ihnen zustehenden sozialer Menschenrechte in Anspruch zu nehmen (wie z. B. den Zugang zur medizinischen Grund- bzw. Notfallversorgung, den Schulbesuch ihrer Kinder und Klagemöglichkeiten vor  Arbeitsgerichten, um vorenthaltenen Arbeitslohn einzuklagen). Zudem ist die humanitär motivierte Hilfe für diese Menschen in Deutschland unter Strafe gestellt.

In Artikel 1 Abs. 1 unseres Grundgesetzes heißt es aber: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Daraus - aber auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - leiten wir ab, dass der Staat die Pflicht hat, Leben, Gesundheit und auch die menschenwürdige Existenz auch von AusländerInnen zu sichern, die ohne Aufenthaltsstatus in Deutschland leben.

Ein grüner Meilenstein

Seit vielen Jahren setzen sich gesellschaftliche Gruppen (wie z. B. die Katholische Kirche) aber auch viele Einzelpersonen vor Ort dafür ein, dass AusländerInnen ohne Aufenthaltsstatus in Deutschland grundlegende Menschenrechte nicht länger vorenthalten werden. Die grüne Bundestagsfraktion hat vor diesem Hintergrund eine parlamentarische Initiative vorgelegt, in der erstmals versucht wird, diese menschrechtlichen Mindeststandards in Form eines Gesetzentwurfes zu operationalisieren. (BT-Drs. 16/445)

Die Vorschläge im Einzelnen

1. Die Meldepflicht aller öffentlichen Stellen an die Ausländerbehörden stellt das größte Hindernis dar bei der Wahrnehmung der sozialen Rechte von Menschen, die ohne Aufenthaltsstatus in Deutschland leben: Die Betroffenen vermeiden den Kontakt mit allen staatlichen Einrichtungen aus Furcht, dass dadurch ihr Aufenthalt in Deutschland bekannt wird. So nehmen sie Leistungen, auf die sie einen Anspruch haben, nicht in Anspruch. Eine erhebliche Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen rührt daher, dass diese Meldepflicht für Schulen und Krankenhäuser in den Bundesländern zum Teil unterschiedlich ausgelegt wird.

Vor diesem Hintergrund schlagen die Grünen vor, folgende Institutionen von der gesetzlichen Meldepflicht auszunehmen

  • öffentlichen Stellen, die soziale Leistungen bzw. Leistungen im Rahmen der Krankenbehandlung gewähren;
  • öffentlichen Schulen, Schulträger und Kindertagesstätten;
  • Jugendämter, die unbegleitete ausländische Jugendliche und Kinder in Obhut nehmen (und die damit auch für deren Gesundheitsvorsorge zuständig werden) sowie
  • Arbeitsgerichte.

2. Nach ständiger Rechtsprechung haben AusländerInnen, die ohne Arbeitserlaubnis oder ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland als ArbeitnehmerInnen gearbeitet haben, einen Anspruch auf Zahlung des Lohnes für die erbrachte Arbeitsleistung. Sie wenden sich aber oftmals nicht an die Arbeitsgerichte, weil sie befürchten, dass dadurch ihr Aufenthalt in Deutschland den Ausländerbehörden bekannt wird. Dies führt dazu, dass AusländerInnen ohne Aufenthaltsstatus von Arbeitgebern häufig um ihren Lohn geprellt bzw. ausgebeutet werden. Deswegen ist es erforderlich, sicherzustellen, dass diese Menschen ihren Lohn bzw. damit in Zusammenhang stehende Forderungen einklagen können, ohne befürchten zu müssen, dass ihr Aufenthaltsstatus der Ausländerbehörde bekannt wird.

Zur Lösung dessen schlagen Die Grünen vor:

  • die Arbeitsgerichte von der Meldepflicht auszunehmen (s. o.).
  • Wir halten es aber auch für erforderlich, dass AusländerInnen ohne Aufenthaltsstatus (analog zu den Regelungen zugunsten der Opfer des Menschenhandels) ein befristetes Aufenthaltsrecht eingeräumt wird, wenn sie sich bei strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Arbeitgeber wegen Menschenhandels oder Ausbeutung als ZeugInnen zur Verfügung stellen.

3. Wir wollen schließlich gesetzlich verankern, dass Personen, die AusländerInnen ohne Aufenthaltsstatus bei ihrem Aufenthalt in Deutschland aus humanitären Gründen Hilfe leisten (in Anwendung der humanitären Klausel aus der EU-Richtlinie über die Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt"; Richtlinie 2002/90/EG) straffrei bleiben.

Uns geht es hierbei insbesondere um folgende Personen:

  • behandelnden ÄrztInnen bzw. um Angehörige von Pflegeberufen;
  • LehrerInnen, die ein Kind ohne Aufenthaltsstatus unterrichten;
  • SeelsorgerInnen 
  • Angehörige von NGOs und sozialen Einrichtungen, die Flüchtlinge unterstützen bzw. die Menschen ohne Aufenthaltsstatus über ihre Rechte aufklären sowie
  • Personen, die einen Familienangehörigen 1. Grades bei der Einreise nach Deutschland und dem Aufenthalt in Deutschland unterstützen.

Zustimmung für Grünen Vorschläge zeigt Wirkung

Im Innenausschuss des Deutschen Bundestages fand am 26. Juni 2006 eine öffentliche Anhörung zu diesem grünen Gesetzentwurf statt. Hierbei teilten zwei Drittel der Sachverständigen (z. B. das Katholische Forum Leben in der Illegalität und die Bundesärztekammer) nicht nur unsere Problemanalyse, sondern auch die die in diesem grünen Entwurf vorgeschlagenen Gesetzesänderungen.

Das Bundesinnenministerium (BMI) hingegen zeigte sich in seinem - im schwarz-roten Koalitionsvertrag geforderten - Prüfbericht völlig uneinsichtig. An den Übermittlungspflichten solle uneingeschränkt (also sowohl bei der Krankenbehandlung, bei der Beschulung und bei Lohnklagen) festgehalten werden: Die abschreckende Wirkung derselben sei ja auch - so das BMI - beabsichtigt! Und selbst im Hinblick auf die Entkriminalisierung humanitärer HelferInnen, war das BMI nicht bereit mehr anzubieten, als die halbgare Regelung, die bereits mit dem aufenthaltsrechtlichen Änderungspaket im letzten Jahr beschlossen worden ist.

Allerdings wurde auf der "4. Jahrestagung Illegalität" im März 2008 erstmals seitens der CDU/CSU-Bundestagsfraktion versprochen, sich zumindest für eine Überprüfung der Meldepflicht von Schulen einzusetzen (Tagesspiegel vom, 09. 03.08).

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