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Elternbeschwerde über Kopftuch-Lehrerin
erstellt am:  18.08.2007

Remscheid

Elternbeschwerde über Kopftuch-Lehrerin

VON SOLVEIG PUDELSKI


document.context='YTowOnt9'; <a href="http://www.acn-adserver.de/adserver/301_acnbigcity/www/delivery/ck.php?n=a9d58c92&cb=INSERT_RANDOM_NUMBER_HERE" target="_blank"><img src="http://www.acn-adserver.de/adserver/301_acnbigcity/www/delivery/avw.php?zoneid=24&n=a9d58c92" border="0" alt="" /></a>

(RP) Die Kopftuch tragende Lehrerin an der Sophie-Scholl-Gesamtschule darf einen Schüler seit dieser Woche nicht mehr unterrichten. Deshalb wurde der gerade erstellte Stundenplan wieder geändert. Lehrer tauschten ihre Stunden so, dass der Junge von einer anderen Lehrkraft unterrichtet wird.

Wie Schulleiterin Brigitte Borgstedt auf Nachfrage der BM berichtet, hatte sich ein Elternteil des Kindes am vergangenen Freitag über die Lehrerin mit Kopftuch beschwert und sich dabei auf das im neuen Schulgesetz verankerte Neutralitätsgebot berufen. Die an der Schule beliebte muslimische Lehrkraft für Deutsch und Sozialwissenschaften gehört zu den wenigen Lehrerinnen in Nordrhein-Westfalen, die im Unterricht ein Kopftuch tragen. Das hatte eine Umfrage der Bezirksregierung unter allen Schulen ergeben, zu der das Ministerium aufgefordert hatte.

Ungeklärt ist die Frage der Kündigung dieser an die Scholl-Gesamtschule versetzte Pädagogin. Das Verfahren zieht sich schon seit Jahresanfang hin. Wie berichtet, ist die junge Frau aufgefordert worden, das Kopftuch in der Schule abzulegen. „Zweimal mündlich, einmal schriftlich“, sagte Borgstedt. Schließlich hat die Bezirksregierung die Muslimin abgemahnt. Alles lief auf eine Kündigung hinaus. Nach dem Personalvertretungsgesetz müsse jedoch der Personalrat an der Entscheidung beteiligt werden.

Dieser lehnte die Entlassung ab. Nachdem nun Düsseldorf am Kündigungsbegehren festhielt, sei der Hauptpersonalrat eingeschaltet worden, der ebenfalls ablehnte. Jetzt soll eine Schiedsstelle über die Weiterbeschäftigung der Frau entscheiden. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts sei das im Schulgesetz verankerte Neutralitätsgebot– und damit das Kopftuchverbot, rechtens, erinnerte Borgstedt.

Sie könne nur abwarten. In der seit Februar schwelenden Diskussion hatte Schuldezernent Dr. Christian Henkelmann festgestellt: „ Die Lehrerin ist der Aufforderung, das Kopftuch abzulegen, nicht gefolgt. Jetzt muss sie sich auf alle Folgen einstellen.“ Gegenüber der BM hatte er seine persönliche Meinung geäußert: Das Kopftuch, das in einigen Ländern einen Schutz vor Verführbarkeit der Frau darstelle, „hat in einer Erziehung nach christlich-abendländischen Maßstäben nichts zu suchen“.


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