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Ablehnung des Bleiberecht wegen Besuchs der Sonderschule

Ablehnung des Bleiberecht wegen Besuchs der Sonderschule

Die Stadt Lingen (Ems) hat die Aufenthaltserlaubnis trotz Vorliegens einer Arbeit und Erfüllung der übrigen Bedingungen der gesetzlichen Bleiberechtsregelung mit der Begründung abgelehnt, die Familie sei “sozial” nicht integriert. Begründet wird diese Ablehnung dadurch, dass die Kinder die Sonderschule besuchen bzw. besuchten und die Eltern sich nicht um eine adäquate Förderung der Kinder bemüht hätten.

Dabei geht es offenbar nur um das jüngste Kind: Der älteste Sohn hat eine Arbeit und ein Bleiberecht bereits erhalten, die zweitgeborene Tochter hat eine Familie gegründet und ist weggezogen, die drittgeborene Tochter hat auf dem Umweg über BVJ und Berufseinstiegsklasse den Hauptschulabschluss erreicht. Auch dem vierten Kind wird kein gravierendes Fehlverhalten vorgeworfen. Kein Familienmitglied ist jemals straffällig geworden, der tatsächliche Schulbesuch der Kinder wurde nachgewiesen. Beurteilt und bewertet werden die Kopfnoten (”entspricht sein Sozialverhalten den Erwartungen mit Einschränkungen”), der Besuch der Sonderschule und die Weigerung der Eltern, sich von der Ausländerbehörde - als Bedingung für eine Aufenthaltserlaubnis - zu einem Nachhilfeunterricht verpflichten zu lassen.

Es mag dahin gestellt bleiben, ob eine mangelnde Bildungsorientierung der Eltern oder das deutsche Schulsystem die Hauptverantwortung dafür trägt, dass viele Flüchtlingskinder in Sonderschulen landen. Bislang galt jedenfalls ein Sonderschulbesuch noch nicht als Ausschlussgrund. Im Rahmen der Sozialauslese über die Altfallregelung geht der Landkreis Emsland neue Wege.

gez. Kai Weber

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