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Aktuelle Arbeitshilfen für die Flüchtlingsberatung und -politi

Aktuelle Arbeitshilfen für die Flüchtlingsberatung und -politik:


1. Synopsen zum geplanten ZuwG-ÄndG
2. Neuer Ratgeber für Flüchtlinge zum Asyl-, Aufenthalts und Sozialrecht
erschienen
3. Ausländerbehörde Berlin erteilt keine Aufenthaltserlaubnisse nach §
23 I "wegen des Krieges"
4. Ausländerbehörde Berlin verschärft Anforderungen an den Nachweis der
eigenständigen Lebensunterhaltssicherung erheblich
5. Aktuelle Infos zum Bleiberecht




1. Synopsen zum geplanten ZuwG-ÄndG

altes Recht <- -> neues Recht
(AufenthG, AsylVfG, FreizügG/EU u.a.)
haben wir hier gesammelt:

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/2_AendG.html

Achtung: es handelt sich um privat gebastelte Texte,
die unter Umständen noch (wenige) Fehler enthalten könnten!



2. Neuer Ratgeber für Flüchtlinge zum Asyl-, Aufenthalts und Sozialrecht
erschienen


Der Flüchtlingsrat Thüringen hat einen 100 Seiten starken Ratgeber
erstellt, den es hier als pdf auf deutsch, englisch, arabisch und
russisch gibt:

http://www.tguv.de/fluechtlingsrat-thr.de/infoheft.php

Aus Kostengründen konnte nur eine kleine Auflage gedruckt werden, so
dass die Verbreitung der Printversion sich realistsicherweise wohl auf
Thüringen beschränken muss. Aus Kostengründen konnten auch nur die 3
Übersetzungen gefertigt werden.

Der Flüchtlingsrat Thüringen stellt jedoch die Textvorlagen, die
inhaltlich zu 95 % auch auf andere Bundesländer zutreffen, bei Bedarf
anderen interesssierten Flüchtlingsräten usw. zur Verfügung. Vielleicht
(hoffentlich!) wird daraus ja doch noch ein bundesweites Projekt!

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen arbeitet derzeit ebenfalls an einem
solchen Ratgeber, der wg. des Zuwg-ÄndG demnächst erstmal als Webversion
veröffentlicht werden soll.

Auch Hubert Heinhold arbeitet an einem Ratgeber, der mit dem Stand des
Zuwg-ÄndG als Buch erscheinen soll, deutlich umfangreicher (ca 350
Seiten) sein und sich auf das Flüchtlingsrecht beschränken wird. Die
Möglichkeiten der Übersetzung sind auch hier zu klären.



3. Keine Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 I wg. Krieges erteilt

Mit Schreiben vom 20.04.07 bestätigt die Ausländerbehörde Berlin in
allgemeiner Form, dass dort keine Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 I
wegen des Krieges erteilt werden:

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Keine_AE-23-I_wg-des-Krieges.pdf

Ich gehe davon aus, dass dies so auch bundesweit zutrifft, was ggf.
durch Anfragen in den Länderparlamenten oder Bundestag bestätigt werden
könnte, und dann gegenüber den Familienkassen, Jobcentern etc als
Argumentationshilfe nützlich wäre!

Dass bundesweit keine Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 I wg. des Krieges
existieren, wäre sowohl relevant für den Anspruch von Inhabern einer AE
nach § 23 I auf - ggf. ergänzendes - ALG II (und nicht auf Leistungen
nach AsylbLG), als auch für deren Anspruch auf Kinder-, Erziehungs- und
Elterngeld sowie Unterhaltsvorschuss.
Die genannten Familienleistungen können dann auch nichterwerbstätige
Inhaber einer AE nach § 23 I beanspruchen, auf die nach neuer Rechtslage
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Familienleistungen_2006.pdf
ggf. geltende (ohnehin verfassungswidrige...)
Erwerbstätigkeitsvoraussetzung kommt es dann zumindest im Falle einer AE
nach § 31 I nicht weiter an.



4. Ausländerbehörde Berlin verschärft Anforderungen an den Nachweis der
Lebensunterhaltssicherung erheblich



Berechnungsgrundlage für den Nachweises eines zur eigenständigen
Lebensunterhaltssicherung im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG ausreichenden
eigenen (Erwerbs-)einkommens war in Berlin bisher ein Einkommen in Höhe
der Bedarfssätze (Regelsätze) nach dem SGB II zzgl. der Mietkosten.

Der frühere prozentuale Zuschlag von 20 % zu den BSHG-Regelsätzen wird
seit Inkrafttreten des SGB II nicht mehr verlangt, da das SGB II anders
als das BSHG im Regelfall keine zusätzlichen Beihilfen mehr für Kleidung
etc. vorsieht.

Neuerdings werden jedoch in Berlin stattdessen die als Arbeitsanreiz
(quasi eine Art Kombilohn: Werbungskostenpauschale bzw. Grundfreibetrag
100.- €, zzgl. 10 bis 20% vom Brutto) gedachten zusätzlichen Freibeträge
nach §§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 30 SGB II zum Bedarf nach § 2 III AufenthG
dazugerechnet.


IM ERGEBNIS bedeutet das für Arbeitnehmer ein zwischen ca. 250 und 350
Euro/Monat höheres nachzuweisendes Nettoeinkommen als Voraussetzung für
den (weiteren) Aufenthalt!
Vgl. dazu den online-Rechner
http://www.einkommensrechner.arbeitsmarktreform.de

Die neue Berechnung gilt vor allem in folgenden Fällen
* Einreise zum Familiennachzug (Visumsverfahren u.a.)
* Erteilung und Verlängerung der AE nach §§ 18 - 21
* generell für die Erteilung der NE, auch beim Bleiberecht

Hingegen werden die zusätzlichen Freibeträge nach §§ 11 und 30 SGB II
laut Schreiben der Innenverwaltung v. 13.04.07 in folgenden Fällen nicht
auf den Bedarf draufgeschlagen:
* Erteilung und Verlängerung der AE beim Bleiberecht
* Erteilung und Verlängerung der AE bei den übrigen humanitären
Aufenthaltsrechten (Ermessensfälle des § 5 III AufenthG)
* Verlängerung der AE beim Familiennachzug (Ermessensfälle des § 30 III
AufenthG)


Derartige Freibeträge gab es auch schon im BSHG (§§ 76 Abs. 2 und 2a
BSHG). Sie wurde jedoch - auch zu Zeiten von CDU-Innensenatoren -
jedenfalls in Berlin niemals berücksichtigt.

Erstaunlich übrigens auch: Sowas dürfen in Berlin offenbar die
Bürokraten von der Ausländerbehörde ganz alleine entscheiden, ohne dass
die Politik davon irgendeine Kenntnis hat oder gar Einfluss darauf nimmt...


Hier findet sich eine Sammlung von Dokumenten dazu (zip 4 MB):
* die aktuell verschärfte Weisung der Ausländerbehörde LABO Berlin (die
o.g. Ausnahmen regelt Nr. 2.3.1.4),
* ein Schreiben von Berlins Innen-StS Freise dazu,
* zwei Sammlungen mit diverser Rspr. und Fundstellen,
* zwei Urteile, und
* eine PE des RAV dazu.
* Außerdem eine Weisung des MI Niedersachsen, das - wohl als Reaktion
auf die beigefügte Rspr. des VG Lüneburg - gerade die Anrechnung der
Freibeträge zurückgenommen haben...

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Lebensunterhalt_P_2_III_AufenthG.zip


Nicht zuletzt wird durch Verweigerung der NE trotz langjährigem
Aufenthalt auch die doppelte Kinderstaatsbürgerschaft und somit die
Integration auch der zweiten Generation wirksam verhindert.

Am 26.04.07 (?) verhandelt das OVG Berlin dazu eine Reihe von u.a.
(Visums)fällen, die auch bundesweit relevant sein dürften, da das VG/OVG
Berlin bei Klagen im Visumsverfahren generell zuständig ist.



5. Aktuelle Infos zum Bleiberecht

http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/bleiberecht.php

aktualisierte Dokumente:

FR Berlin, Infoblatt zum IMK-Beschluss und zur geplanten gesetzlichen
Bleiberechtsregelung, Stand 19.04.07, pdf
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/INFO_Bleiberecht_Berlin.pdf

Muster Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise auf eine Duldung zur
Arbeitssuche, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitsangebot, pdf
(passend für Anträge nach IMK-Beschluss, nach dem geplanten ZuwG-ÄndG,
und nach dem Abschiebestopp wg. der Bleiberechtsregelungen)
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/AE_IMK_Antrag.pdf

Sen Inn Berlin, Abschiebestopp im Hinblick auf die gesetzliche
Bleiberechtsregelung, Erlass v. 04.04.07, mit der geplanten gesetzlichen
Bleiberechtsregelung in § 104a/b AufenthG, pdf
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Abschiebestopp_Berlin_ZuwG-AendG.pdf
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