Startseite · Artikel · HessenCam · Weg der Erinnerung · Adventskalender · WebLinks · MySpace · YouTube · Twitter · Heimatlos · Ramadankalender · Über uns...
Navigation
Startseite
Artikel
HessenCam
Weg der Erinnerung
Adventskalender
Downloads
Diskussionsforum
WebLinks
MySpace
YouTube
Twitter
Schulen in die Innenstadt
OnlineRadios
Heimatlos
FAQ
Suche
Ramadankalender
Kontakt
Über uns...
Benutzer Online
Gäste Online: 1
Keine Mitglieder Online

Registrierte Mitglieder: 616
Neustes Mitglied: bookytutboype
Forum Themen
Neuste Themen
adipex p without pre...
DJ-Workshop und Kurs...
Soziales Engagement ...
Neue Geschäfte
Das Jugendnetz Wetzlar
Heißeste Themen
Nix los.. [6]
Das Jugendnetz We... [4]
Neue Geschäfte [3]
Tanz-kultur pres:... [3]
Schule in die Inn... [2]
Wohnsitzbeschränkungen für anerkannte Flüchtlinge

Wohnsitzbeschränkungen für anerkannte Flüchtlinge beanstandet

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass wohnsitzbeschränkende Auflagen für anerkannte Flüchtlinge rechtswidrig sind, wenn die Ausländerbehörden damit das Ziel verfolgen, die finanzielle Belastung durch Sozialleistungen anteilig auf die Bundesländer zu verteilen.
Die Kläger, tschetschenische Volkszugehörige aus Russland, waren im Jahr 2004 in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden. Sie erhielten daraufhin von der Ausländerbehörde des Landkreises Trier-Saarburg Aufenthaltsbefugnisse, die wegen des Bezugs von Sozialhilfe jeweils mit der Auflage versehen waren, dass die Wohnsitznahme auf das Land Rheinland-Pfalz beschränkt ist. Zur Begründung verwies die Ausländerbehörde auf eine bundeseinheitliche, durch Ländererlasse geregelte Vorgabe, mit der eine Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer durch Binnenwanderung bestimmter Gruppen von Ausländern vermieden werden solle. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die auf § 12 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz gestützten Auflagen wegen Verstoßes gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und das Europäische Fürsorgeabkommen aufgehoben.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Auflagen ebenfalls als rechtswidrig beurteilt. Die Genfer Flüchtlingskonvention garantiert anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich Freizügigkeit. Dieses Recht kann zwar eingeschränkt werden, allerdings nicht aus Gründen der Verteilung öffentlicher Fürsorgelasten. Art. 23 GFK schreibt vor, dass anerkannten Flüchtlingen auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge die gleiche Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Die mit Fürsorgeleistungen verbundenen finanziellen Belastungen für die öffentlichen Haushalte rechtfertigen aber bei Deutschen – und damit auch bei Flüchtlingen – keine Wohnsitzbeschränkung.
Nach Art. 26 GFK können allerdings Wohnsitzbeschränkungen auch gegenüber Flüchtlingen verhängt werden, wenn die Beschränkungen allgemein für Ausländer unter den gleichen Umständen gelten. Das umfasst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch Wohnsitzauflagen aus integrationspolitischen Gründen. Der beklagte Landkreis hat sich im gerichtlichen Verfahren zwar ergänzend auf solche Ziele berufen, diese aber weder hinreichend präzisiert noch zum Gegenstand seiner Ermessensentscheidung gemacht.
BVerwG 1 C 17.07 - Urteil vom 15. Januar 2008

Quelle:
Kommentare
Es wurden keine Kommentare geschrieben.
Kommentar schreiben
Bitte einloggen, um einen Kommentar zu schreiben.
Bewertung
Die Bewertung ist nur für Mitglieder verfügbar.

Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich, um abzustimmen.

Keine Bewertung eingesandt.
Login
Username

Passwort



Noch kein Mitglied?
Klicke hier um dich zu registrieren.

Passwort vergessen?
Fordere Hier ein neues an
UMFRAGE
Sollte man die NPD verbieten?

ja
nein


Umfrage-Archiv
Letzer Artikel
Offener Brief an die...
„Blut muss fließe...
Neonazis in Hessen e...
Gesicht zeigen für ...
CDU kann auch anders...