"In Ausführung des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 05. März 2007 wird vereinbart, dass für die in den Genuss einer Altfallregelung bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kommenden Ausländer das Elterngeld nach dem Elterngeldgesetz nicht gewährt wird.
Darüber hinaus wird in SGB II und ggf. SGB XII eine Länderöffnungsklausel vereinbart, mit der den Ländern ermöglicht wird, dass für diese Ausländer, soweit sie am 1.03.2007 Sachleistungen erhalten haben, auch in Zukunft ausschließlich diese Sachleistungen gewährt werden, mit der Maßgabe, dass für sie das arbeitsmarktliche Eingliederungsinstrumentarium des SGB II anzuwenden ist.
Damit wird erreicht, dass diese Altfallregeluing bis zur Arbeitsaufnahme zu keinen höheren Sozialleistungen führt.
Für diesen Personenkreis wird der Familiennachzug ausgeschlossen; ebenso findet keine Verfestigung im Hinblick auf eine Niederlassungserlaubnis statt.
In der Begründung zu dem Gesetztesentwurf wird dies bis zum 31.12.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 5 als "In Ausführung des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 05. März 2007 wird vereinbart, dass für die in den Genuss einer Altfallregelung bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kommenden Ausländer das Elterngeld nach dem Elterngeldgesetz nicht gewährt wird.
Darüber hinaus wird in SGB II und ggf. SGB XII eine Länderöffnungsklausel vereinbart, mit der den Ländern ermöglicht wird, dass für diese Ausländer, soweit sie am 1.03.2007 Sachleistungen erhalten haben, auch in Zukunft ausschließlich diese Sachleistungen gewährt werden, mit der Maßgabe, dass für sie das arbeitsmarktliche Eingliederungsinstrumentarium des SGB II anzuwenden ist.
Damit wird erreicht, dass diese Altfallregeluing bis zur Arbeitsaufnahme zu keinen höheren Sozialleistungen führt.
Für diesen Personenkreis wird der Familiennachzug ausgeschlossen; ebenso findet keine Verfestigung im Hinblick auf eine Niederlassungserlaubnis statt.
In der Begründung zu dem Gesetztesentwurf wird dies bis zum 31.12.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 5 als Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" bezeichnet."c bezeichnet."
Geschrieben von jnwwebmaster
am March 15 2007 10:29:55
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