| Statusverbesserung  für (junge) Bildungsinländer und Bildungsinländerinnen ohne gesicherten  Aufenthaltsstatus
 Deutschland wird vor allem  die Potenziale derjenigen jungen Ausländer und Ausländerinnen nutzen, die durch  Integration im Inland mit der deutschen Kultur vertraut sind und hier ihre  Ausbildung absolvieren ("Bildungsinländer/innen"). Häufig haben sie jedoch wegen  des Aufenthaltsstatus der Eltern keine Aufenthaltsperspektive; sowohl die  Bleiberechtsregelung der IMK vom 17. November 2006 als auch die gesetzliche  Altfallregelung in §§ 104a, 104b AufenthG stellen für die Erlangung eines  sicheren Aufenthaltsstatus für zahlreiche, insbesondere jüngere Geduldete  insoweit hohe Hürden auf. Auch beruflich gut qualifizierte Geduldete, die ihre  Ausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben und Geduldete, die  sich aufgrund ihrer bereits im Herkunftsland erworbenen Qualifikationen am  Arbeitsmarkt bewährt haben, können einen Beitrag zur langfristigen Deckung des  Fachkräftebedarfs leisten. Für junge geduldete "Bildungsinländer/innen" und  beruflich gut qualifizierte Geduldete, die über eine verbindliche  Einstellungszusage oder bereits über ein entsprechendes  Arbeitsverhältnis verfügen,  werden folgende Verbesserungen eingeführt:
   • Junge Geduldete, die  sich noch keine vier Jahre im Bundesgebiet aufhalten und deshalb nach den  allgemeinen Regelungen noch keinen gleichrangigen Arbeitsmarktzugang besitzen,  erhalten erleichterten Zugang zu einer  Ausbildung. Eine Veränderung des Status als Geduldete ist hiermit während der  Ausbildung noch nicht verbunden. • Geduldete, die gut integriert sind und  erfolgreich in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert  haben, erhalten einen sicheren Aufenthaltsstatus (Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der  Beschäftigung). • Geduldete Hochschulabsolventen und -absolventinnen, deren  Studienabschluss in Deutschland anerkannt ist, und die zwei Jahre lang  durchgängig in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf gearbeitet haben, und geduldete  Fachkräfte, die zwei Jahre lang durchgängig in einer Beschäftigung tätig waren,  die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzt, erhalten einen  sicheren Aufenthaltstatus  (Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung).   Die Umsetzung des ersten Punktes  erfolgt durch Ministerverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die anderen  beiden Vorschläge werden durch Änderung des Aufenthaltsgesetzes realisiert.  Hierzu wird im 4. Abschnitt "zum Zwecke der Erwerbstätigkeit" eine  Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung für qualifizierte Geduldete  eingeführt. Für die qualifizierten Geduldeten finden grundsätzlich die gleichen  Ausschlusskriterien Anwendung, die heute bereits in der Altfallregelung des §  104a Abs. 1 AufenthG vorgesehen sind.“ |